Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 41 § 43