§ 28 WpÜG — Werbung

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Stand: 16.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.