Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/63?asof=2021-06-26#abs-1 (1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/63?asof=2021-06-26#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten Finanzholdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 63 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.