Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz

WpIG

§ 61 Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Stand: 26.06.2021

Bund

Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften werden bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der Bundesanstalt einbezogen.

§ 60 § 62