Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 19 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/19?asof=2021-06-26#abs-1 (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/19?asof=2021-06-26#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/19?asof=2021-06-26#abs-3 (3) Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt aufgehoben werden, wenn über das Wertpapierinstitut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Wertpapierinstituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Wertpapierinstituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/19?asof=2021-06-26#abs-4 (4) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/19?asof=2021-06-26#abs-5 (5) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen der anderen Vertragsstaaten zu unterrichten, in denen das Wertpapierinstitut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist. Sie unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.