Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 18 Versagung der Erlaubnis
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/18#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/18#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/18#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 der Erlaubnisantrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/18#abs-4 (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.