Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz

WpHG

§ 104 Aufhebung der Erlaubnis

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/104?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1.
ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 103 rechtfertigen würden, oder
2.
der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/104?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 101 § 103