Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 3 Art und Form der Anzeige
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.
Änderungsverlauf
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10 368)
BGBl. 2007 I S. 10
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.