Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
WpAV§ 3a Art der Veröffentlichung von Informationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/3a#abs-1 (1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/3a#abs-2 (2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass
Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/3a#abs-3 (3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt
mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/3a#abs-4 (4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpAIV/3a#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3a WpAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.12.2011 – XI ZR 51/10Bankenhaftung wegen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilungen: Umfang des SchadenersatzanspruchesZitiert von 113
- OLG Frankfurt am Main, 28.06.2012 – WpU G 8/11
- OLG Frankfurt am Main, 28.06.2012 – WpÜG 8/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.11.2017 Ausfertigung
§ 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2017 (BGBl. I 3727)
BGBl. 2017 I S. 3727
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 3a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10)
BGBl. I S. 10
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.