Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt

Bund2 Fassungen

Anträge und Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Übermittlung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung ist zulässig, sofern der Absender zweifelsfrei zu erkennen ist.

§ 44 § 46