Gesetze / Wohnungsbau-Prämiengesetz
WoPG 1996§ 8 Anwendung der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 12.02.1964 – 1 BvL 12/62Anwendung der Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG auf freiwillige Leistungen des Staates (Höchstbetrag der Wohnungsbauprämie bei Ehegatten)Zitiert von 47
- BFH, 05.07.2012 – III R 25/10(Beitrittsaufforderung an das BMF: Entsprechende Anwendung des § 71 AO auf den Gehilfen eines Subventionsbetrugs)Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/8#abs-1 (1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten Fristen sowie für die §§ 109 und 163 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/8#abs-2 (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/8#abs-3 (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/8#abs-4 (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 2a maßgebenden Einkommens, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie angegriffen werden.