Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 15 Gegenstände des Kooperationsvertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/15#abs-1 (1) Gegenstände des Kooperationsvertrags können insbesondere sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/15#abs-2 (2) Die vereinbarten Leistungen eines Kooperationsvertrags müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit den jeweils beabsichtigten Maßnahmen der Wohnraumversorgung stehen. Die Vereinbarung einer vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/15#abs-3 (3) Ein Kooperationsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/15#abs-4 (4) Die Zulässigkeit anderer Verträge bleibt unberührt.