Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte
Stand: 10.06.2019
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- VG Düsseldorf, 31.01.2005 – 14 K 6229/04
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 165/17Eigentumswohnungskaufvertrag: Rechtsmangel bei Sozialbindung wegen Förderung mit öffentlichen Mitteln; rechtliche Bedeutung der Ursächlichkeit des arglistigen Verschweigens für den Kaufentschluss bei HaftungsausschlussvereinbarungZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/26#abs-1 (1) Belegungsrechte können
begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/26#abs-2 (2) Belegungsrechte können in der Förderzusage als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und Besetzungsrechte begründet werden. Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 27 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/26#abs-3 (3) In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgelegten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 2 ausüben kann.