Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 11 Förderempfänger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.10.2014 – VI ZR 15/14Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines WohnbauförderungsdarlehensZitiert von 153
- VG Köln, 16.04.2015 – 16 K 7342/13Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 15.03.2013 – 12 K 2106/12Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 13.11.2023 – 14 K 7549/21
- VG Düsseldorf, 11.03.2014 – 14 K 3307/13
- LG Arnsberg, 10.11.2011 – 1 O 526/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.02.2018 – 9 U 2/12
- OVG NRW, 04.07.2013 – 14 A 952/13Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 26.01.2010 – 8 PA 7/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/11#abs-1 (1) Empfänger der Förderung ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/11#abs-2 (2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden, dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur Selbstnutzung überträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/11#abs-3 (3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass
Fördermittel können auch einem Bauherrn oder einem sonstigen Förderempfänger gewährt werden, für den an einem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von angemessener Dauer bestellt ist oder der nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist.