Gesetze / Wohnungsgrundbuchverfügung WoEigVfg § 5 Stand: 10.06.2019 Bund Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.