Gesetze / Wohnungsgrundbuchverfügung
WGV§ 5
Stand: 10.06.2019
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.
Gesetze / Wohnungsgrundbuchverfügung
WGVStand: 10.06.2019
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.