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§ 35 WoEigG — Veräußerungsbeschränkung

Wohnungseigentumsgesetz

Stand: 25.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.