Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 36 Heimfallanspruch
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 2
- BGH, 05.12.2025 – V ZR 238/24Verjährung des Heimfallanspruchs beim Dauerwohnrecht
- BFH, 27.10.2025 – II R 36/22Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG
2 Entscheidungen zu § 36 WEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/36#abs-1 (1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/36#abs-2 (2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz unterliegen, so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/36#abs-3 (3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/36#abs-4 (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Eigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art ihrer Zahlung getroffen werden.