Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 32 Voraussetzungen der Eintragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/32?asof=2020-12-01#abs-1 (1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/32?asof=2020-12-01#abs-2 (2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/32?asof=2020-12-01#abs-3 (3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.