Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 18a Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 13.05.1986 – 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85Wohnungsfürsorge: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Zinsen für Darlehen des Bundes; Vereinbarkeit von § 87 a Abs. 5 II. WoBauG mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- VG Braunschweig, 21.12.2000 – 6 A 158/99Zitiert von 2
- BVerfG, 08.06.1988 – 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (Fehlbelegungsabgabe)Zitiert von 60
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/18a#abs-1 (1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem Zinssatz bis höchstens 8 vom Hundert jährlich verzinst werden, wenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung bestimmt ist; § 18b Abs. 2 ist anzuwenden. Dies gilt auch, wenn vertraglich eine Höherverzinsung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Verzinsung des öffentlichen Baudarlehens verlangt werden kann, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/18a#abs-2 (2) Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem Zinssatz bis höchstens 6 vom Hundert jährlich verzinst werden; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/18a#abs-3 (3) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung sicher, dass die aus der höheren Verzinsung nach den Absätzen 1 und 2 folgenden Durchschnittsmieten bestimmte Beträge, die für die öffentlich geförderten Wohnungen nach Gemeindegrößenklassen und unter Berücksichtigung von Alter und Ausstattung der Wohnungen festgelegt werden, nicht übersteigen. Sie haben dabei die sich aus der höheren Verzinsung ergebende Mieterhöhung angemessen zu begrenzen. Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung sind dabei nur innerhalb einer festzusetzenden Ausschlussfrist von höchstens sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung zuzulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/18a#abs-4 (4) Soweit bei Wohnungen, für die die öffentlichen Baudarlehen vom 1. Januar 1960 an bewilligt worden sind, die Durchschnittsmiete auf Grund einer nach der Zinserhöhung durchgeführten Modernisierung die nach Absatz 3 bestimmten Beträge nicht nur unerheblich überschreitet, ist der nach Absatz 2 festgesetzte Zinssatz auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Mieters entsprechend herabzusetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/18a#abs-5 (5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen genutzt werden, nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässig. Dabei ist die aus der höheren Verzinsung folgende Mehrbelastung angemessen zu begrenzen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/18a#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Annuitätsdarlehen entsprechend.