Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 17 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 19.09.2013 – 16 K 5.12Zitiert von 3
- VG Berlin, 23.03.2017 – 8 K 73.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 29.08.2019 – 8 K 269.17Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 – 8 K 330/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 – OVG 5 B 1.15Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2012 – OVG 5 B 3.09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 08.07.2015 – 7 K 402.14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 WoBindG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/17#abs-1 (1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen; abweichend hiervon gilt ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne von § 16 Abs. 5 nur bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des § 15 oder des § 16 die Wohnungen nur bis zu einem früheren Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/17#abs-2 (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als öffentlich gefördert.