Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 5 Zahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Umlagebeträge sind rechtzeitig gezahlt, wenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt bei den Einzugsstellen eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einzugsstellen führen die eingezogene Umlage bis zum 20. des Monats oder entsprechend dem zwischen ihnen und der Bundesagentur vereinbarten vereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundesagentur ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Arbeitgebern des Baugewerbes werden entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr erstattet. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zeiten nach Satz 1 liegen. Ein zu erstattender Arbeitnehmeranteil steht dem Arbeitnehmer zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung, die Erhebung der Einnahmen, den Beitragsnachweis und die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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29.04.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2021 (BGBl. I 860, 1600)
BGBl. 2021 I S. 860
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1681)
BGBl. 2013 I S. 1681
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.