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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1681

BGBl. 2013 I S. 1681 · 1.982 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 1681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1681




                          Fünfte Verordnung
           zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

                                 Vom 24. Juni 2013


     Auf Grund des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 und auf Grund des
  § 357 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, von
  denen § 109 Absatz 3 und 4 durch Artikel 2 Nummer 18 neu gefasst und § 357
  Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom
  20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden sind, verordnet das
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                                      Artikel 1
    § 5 Absatz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006
  (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November
  2012 (BGBl. I S. 2459) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
    „(3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
  1. tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der
     dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist;
  2. können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs
     Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im
     Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrech-
     nungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die
     Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitrags-
     entrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere
     Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht
     mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Num-
     mer 1.“

                                      Artikel 2
    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.


    Berlin, den 24. Juni 2013

                            Die Bundesministerin
                           für Arbeit und Soziales
                            Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1681. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e2d4574936569fb9….