Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1681
BGBl. 2013 I S. 1681 · 1.982 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Vom 24. Juni 2013
Auf Grund des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 und auf Grund des
§ 357 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, von
denen § 109 Absatz 3 und 4 durch Artikel 2 Nummer 18 neu gefasst und § 357
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
§ 5 Absatz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006
(BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November
2012 (BGBl. I S. 2459) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
1. tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der
dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist;
2. können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs
Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im
Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrech-
nungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die
Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitrags-
entrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere
Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht
mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Num-
mer 1.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1681. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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