Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag oder den Planfeststellungsbeschluss nicht zurückgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Erbringung des Nachweises über eine bestehende Finanzierung nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schriftlich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn sich im Planfeststellungsverfahren, in einem Verfahren zum Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2 oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf See herausstellt, dass
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt auf Antrag des Bieters fest
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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