Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein Eintrittsrecht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des bestehenden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit der voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht das Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Fläche. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht, dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwiegenden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 40 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.