Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 33 Höchstwert
Stand: 10.06.2019
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 10 Cent pro Kilowattstunde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 33 WindSeeG →
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Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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