Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/101?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/101?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

§ 97 § 99