Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz WindSeeG § 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte Stand: 01.01.2023 Bund Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.