Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/101#abs-1 (1) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/101#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 101 WindSeeG →
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Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 101 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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