Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation

Stand: 23.12.2025

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/101#abs-1 (1) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/101#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

§ 100 § 102