Gesetze / Windenergieflächenbedarfsgesetz
WindBG§ 1 Ziel des Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/1?asof=2023-02-01#abs-1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/1?asof=2023-02-01#abs-2 (2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, zu erreichen.