Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 27 Prüfungsgebiete
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/27#abs-1 (1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/27#abs-2 (2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/27#abs-3 (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.
Änderungsverlauf
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
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