Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 27 Prüfungsgebiete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/27#abs-1 (1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/27#abs-2 (2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/27#abs-3 (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.