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# § 27 WiPrPrüfV — Prüfungsgebiete

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung

- 1. Wirtschaftsrecht

  - a) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,

  - b) Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte,

  - c) Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,

  - d) Umwandlungsrecht;

- 2. Steuerrecht I

  - a) Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,

  - b) Einkommen- und Körperschaftsteuer,

  - c) Bewertungsgesetz,

  - d) Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,

  - e) Umwandlungssteuerrecht.

(2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

- 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen

  - a) rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

  - b) rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;

- 2. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;

- 3. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete

  - a) Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer),

  - b) Insolvenzrecht,

  - c) Grundzüge des Kapitalmarktrechts.

Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.

(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.

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Zitiervorschlag: § 27 WiPrPrüfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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