Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. Werden Prüfungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesentlichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungserklärungen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prüfende Person kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Sind die Auftraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren Zustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prüfenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus. Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anträge, Nachweise, Bescheinigungen, Aufsichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind von der Prüfungsstelle nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4 sind Aufsichtsarbeiten hiervon ausgenommen. Aufsichtsarbeiten sollen nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens vernichtet werden. Für die übrigen Unterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist 70 Jahre; nach Ablauf der Frist sind alle Unterlagen zu vernichten. Unterlagen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 kann auch nach der Zulassung zur Prüfung abgegeben werden, solange die Anmeldung zu einem Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen ist.
Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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