Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 21 Rücktritt von der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/21#abs-1 (1) Tritt die zu prüfende Person von einer Modulprüfung zurück, so gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Modulprüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/21#abs-2 (2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Modulprüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Bei behaupteter Krankheit soll die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/21#abs-3 (3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Modulprüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Modulprüfung erneut zu laden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/21#abs-4 (4) Erklärt die zu prüfende Person gegenüber der Prüfungsstelle den Rücktritt von der gesamten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
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