Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen
Die Hauptverhandlung kann gegen Berufsangehörige, die nicht erschienen sind, durchgeführt werden, wenn diese ordnungsmäßig geladen wurden und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 98 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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