Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Stand: 01.08.2021
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht.