Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 86 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/86?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/86?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anderenfalls beraumt das Landgericht eine Hauptverhandlung an. Für diese gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 86 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.