Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/57b?asof=2019-07-09#abs-1 (1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine Gehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e) und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/57b?asof=2019-07-09#abs-2 (2) Für die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. Der Genehmigung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkammer an Gerichte oder Behörden. Die Genehmigung erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommission für Qualitätskontrolle. Sie kann nur erteilt werden, wenn der Beschuldigte den geprüften Wirtschaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/57b?asof=2019-07-09#abs-3 (3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit der Personen, die den Beruf gemeinsam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis ausüben, eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/57b?asof=2019-07-09#abs-4 (4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 57b geändert durch Artikels 25 durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 57b geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. I S. 2154
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 57b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 57b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. I S. 1769
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