Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 52 Werbung
Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.
Änderungsverlauf
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 52 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.