Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages

Bund2 Fassungen

Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 50 § 51