Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 109 Anordnung der Beweissicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/109?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingestellt, weil die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/109?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beweise werden von der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 109 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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