Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 105 Berufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/105?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ist die Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/105?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des oder der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/105?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/105?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 98 bis 103 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 105 neu gefasst durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
31.03.2016 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.