Gesetze / Wertausgleichsgesetz
WertAusglG§ 30
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/30#abs-1 (1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet in folgender Fassung angewandt:
(2) Ansprüche auf Wertausgleich oder Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind ausgeschlossen, wenn die Befriedigung dieser Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen, des Entschädigungsgesetzes oder des Ausgleichsleistungsgesetzes verlangt werden konnte oder kann."
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/30#abs-2 (2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/30#abs-3 (3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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27.09.1994 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I 2624)
BGBl. 1994 I S. 2624
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.