(1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet in folgender Fassung angewandt:
"§ 1
(2) Ansprüche auf Wertausgleich oder Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind ausgeschlossen, wenn die Befriedigung dieser Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen, des Entschädigungsgesetzes oder des Ausgleichsleistungsgesetzes verlangt werden konnte oder kann."
(2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt:
"Öffentlichen Mitteln stehen die Mittel gleich, mit denen die sowjetische Seite eine Sache finanziert hat, die sie mit einem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grundstück verbunden hat."
(3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwendung.