Gesetze / Wertausgleichsgesetz
WertAusglG§ 29
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/29#abs-1 (1) § 16 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:
"§ 16
Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2), §§ 117 bis 119, 149 und 151 des Bundesbaugesetzes sinngemäß anzuwenden".
Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2), §§ 117 bis 119, 149 und 151 des Bundesbaugesetzes sinngemäß anzuwenden".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/29#abs-2 (2) § 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:
"§ 17
Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 118 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so ist in den Festsetzungsbescheid eine entsprechende Anordnung aufzunehmen".
Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 118 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so ist in den Festsetzungsbescheid eine entsprechende Anordnung aufzunehmen".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/29#abs-3 (3) Die §§ 26 und 27 sind im Land Berlin nicht anwendbar.