Gesetze / Wertausgleichsgesetz
WertAusglG§ 29
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/29#abs-1 (1) § 16 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:
"§ 16Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2), §§ 117 bis 119, 149 und 151 des Bundesbaugesetzes sinngemäß anzuwenden".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/29#abs-2 (2) § 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:
"§ 17Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 118 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so ist in den Festsetzungsbescheid eine entsprechende Anordnung aufzunehmen".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/29#abs-3 (3) Die §§ 26 und 27 sind im Land Berlin nicht anwendbar.