§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39a?asof=2021-05-09#abs-1 (1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39a?asof=2021-05-09#abs-2 (2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39a?asof=2021-05-09#abs-3 (3) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten geografischen Angabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.
Änderungsverlauf
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03.05.2021 Ausfertigung
§ 39a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I 866)
BGBl. 2021 I S. 866
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18.06.2014 Ausfertigung
§ 39a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (BGBl. I 798)
BGBl. 2014 I S. 798
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 39a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
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