§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz(zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete und die einem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehaltenen Begriffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff im Sinne des Artikels 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet werden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. § 23 Absatz 1 des Weingesetzes ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für das in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfahren und das in Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes enthaltenen Verfahrensregelungen gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.05.2021 Ausfertigung
§ 39a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I 866)
BGBl. 2021 I S. 866
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18.06.2014 Ausfertigung
§ 39a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (BGBl. I 798)
BGBl. 2014 I S. 798
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 39a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
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