§ 57 Fortbestehen anderer Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes neue Regelungen getroffen worden sind, sind
jeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 1994 entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/57?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene landesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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