§ 1 Zweck
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von
Änderungsverlauf
-
24.10.2023 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 289)
BGBl. 2023 I Nr. 289
-
15.01.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.