Gesetze / Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
WeinAlkoAbsV§ 5 Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/5#abs-1 (1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/5#abs-2 (2) Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Verwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/5#abs-3 (3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amtlichen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse gelten die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 99 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.